Satzung des GV Aschau

ASCHAUER GEWERBEVEREIN E. V. – Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Aschauer Gewerbeverein e. V.“
2. Er hat seinen Sitz in Aschau i. Ch. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

§2 Zweck des Vereins

1. Primäres Ziel ist die Förderung der Aschauer Gewerbebetriebe, insbesondere
a) die Koordination und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen und Werbemaßnahmen;
b) den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Anliegen und Interessen
der Mitglieder zu vertreten.
2. Herausgabe des Aschauer Gemeindeblattes.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben: Gewerbetreibende und freiberuflich
Tätige. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf
keiner Begründung.
2. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und
passive Wahlrecht. Sie haben Anspruch auf Information über alle den Verein betreffenden
wichtigen Angelegenheiten.
3. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe die
Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei Tod,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann
nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens 6 Monate vorher
erklärt werden.
c) durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines dem Zweck oder das Ansehen des
Vereins gefährdenden Verhaltens gemäß Beschluss des Vorstandes. Vor
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen.

§4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, aus dem
Kassenverwalter und Schriftführer sowie acht weiteren Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt.
3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden; in seiner Vertretung die des zweiten
Vorsitzenden.
4. Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten oder zweiten Vorsitzenden zusammen und ist
beschlußfähig, wenn außer dem ersten oder zweiten Vorsitzenden mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über die jeweilige Sitzung ist ein Protokoll zu
führen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
5. Den Verein vertreten gerichtlich und außergerichtlich der erste und der zweite
Vorsitzende. Beide Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften,
die in ihrem Wert über DM 2.000.– liegen, bedarf es eines vorherigen Beschlusses des
Vorstandes.

6 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Jahr statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom ersten oder zweiten Vorsitzenden
einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
3. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe dies beim
ersten Vorsitzenden beantragt.
4. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung hat
schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte unter Einhaltung einer Frist von 8
Tagen zu erfolgen.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten oder zweiten
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegen
a) Verabschiedung der Vereinssatzung,
b) Entgegennahme das Tätigkeits- und Kassenberichts,
c) Entlastung der Vorstandschaft,
d) Bestellung der Kassenprüfer
e) Wahl des Vorstandes,
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
g) Anträge an den Vorstand zu stellen,
h) Beschlußfassung ¸ber Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
3. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit
2/3 Stimmenmehrheit durchgeführt werden. Für alle anderen Beschlüsse ist die einfache
Stimmenmehrheit ausreichend.

§ 8 Schlußbestimmung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung
des Vereinsvermögens.